Leitsatz
1. Für die Vermittlung von Hunden, die in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt werden, bedarf es seit der letzten Änderung des Tierschutzgesetzes einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG.
2. Bis zum Erlass einer neuen Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierschG a. F. zu entnehmen.
3. Eine Untersagung der Vermittlung von Hunden könnte dann als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis offensichtlich vorliegen.