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27.04.2017 - Asylrecht, Syrien

Datum der Entscheidung
27.04.2017
Aktenzeichen
5 K 1228/16
Normen
AsylG § 3
AsylG § 3a
AsylG § 3b
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl Syrien
Wehrdienstentziehung
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Männlichen syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter droht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3b AsylG.

2. Wer als Wehrpflichtiger in der syrischen Armee Dienst leistet, muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, durch sein Handeln jedenfalls die Begehung von Kriegsverbrechen zu unterstützen oder vorzubereiten.

3. Im Falle Syriens gibt es gegenwärtige gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, eine dort drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs oder Desertion diene nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts, sondern solle (auch) eine aufgrund des Wehrdienstentzugs vermutete staatsfeindliche Gesinnung treffen und diese eliminieren, sei somit politisch motiviert.

4. Für einen syrischen Staatsangehörigen im wehrfähigen Alter besteht bei einer Rückkehr ein reales Verfolgungsrisiko, tatsächlich wegen Wehrdienstentziehung aufgegriffen und in der Folge auch verurteilt zu werden.

5. Eine inländische Fluchtalternative besteht für wehrpflichtige Syrer nicht.