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09.10.2017 - Asylrecht Syrien

Datum der Entscheidung
09.10.2017
Aktenzeichen
1 K 3865/16
Normen
AsylG § 3
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Asyl
Asyl Syrien
Flüchtlingsanerkennung
Flüchtlingseigenschaft
Flüchtlingsschutz
Freistellung vom Wehrdienst als einziger Sohn der Familie (Syrien)
Syrien
Wehrdienst
Wehrdienstentziehung
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Männlichen Syrern, die sich dem Militärdienst durch Ausreise entzogen haben, droht bei Rückkehr in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Die wegen der Entziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. (siehe bereits VG Bremen, Urteil vom 01. Februar 2017 – 1 K 1128/16 – und Urteil vom 09.08.2017 – 1 K 3592/16 ).

2. Dies gilt nicht für die einzigen Söhne der Familie. Da diese nach den geltenden syrischen Gesetzen einen Anspruch darauf haben, vom Wehrdienst freigestellt zu werden, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihre Ausreise als Wehrdienstentziehung angesehen und ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden wird.