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30.06.2010 - Prostitutionsausübung in Allgemeinen Wohngebieten generell unzulässig

Datum der Entscheidung
30.06.2010
Aktenzeichen
1 V 410/10
Normen
BauNVO § 13
BremLBO 2009 § 58 Abs 2
BremLBO 2009 § 79 Abs 1 S 2
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Nutzungsuntersagung
Prostitution
Leitsatz
Auch selbständige Prostitutionsausübung stellt sich nicht als freiberufliche oder dieser gleichgestellte Tätigkeit dar. Die Prostutionsausübung lässt sich grundsätzlich auch nicht als eine das Wohnen in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende gewerbliche Tätigkeit ansehen.