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15.03.2007 - Kosten für Rettungseinsatz der Feuerwehr. Unmittelbare Haftung einer gesetzlichen Krankenkasse für Gebührenschulden ihrer Versicherten beim Rettungsdiensteinsatz

Datum der Entscheidung
15.03.2007
Aktenzeichen
2 K 1962/06
Normen
BremHilfeG § 58 Abs 1
GG Art 70 Abs 1
GG Art 72 Abs 1
GG Art 74 Abs 1 Nr 12
SGB 5 § 13
SGB 5 § 133
SGB 5 § 2 Abs 2
SGB 5 § 60 Abs 1
Rechtsgebiet
Benutzungsgebührenrecht
Schlagworte
Direktabrechnung
Duldungsvollmacht
Feuerwehr
Gebührenschuldner
gesetzliche Haftung
Krankenkasse
Rettungsdienst
Sachleistungsprinzip
Sozialversicherung
Leitsatz
Nach bremischem Landesrecht kann eine gesetzliche Krankenkasse bei der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes durch einen ihrer Versicherten unmittelbar zur Zahlung der dadurch entstandenen Gebühren herangezogen werden.