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17.03.2016 - Amtsangemessene Alimentation (Besoldungsniveau 2013 - A11)

Datum der Entscheidung
17.03.2016
Aktenzeichen
6 K 273/14
Normen
BBesG § 2
BBesG § 27
BBesG § 28
BremBesG § 1 Abs 1
BremBesG § 1 Abs 2
BremBesG § 15b
BremBesG § 20
GG Art 100 Abs 1
GG Art 33 Abs 5
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Alimentationspflicht
Amtsangemessene Alimentation
Begründungsanforderungen
Evident unzureichende Alimentation
Statistischer Ausreißer
Vorlagebeschluss
Leitsatz
1. Die Alimentationspflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG ist verletzt, wenn die Höhe der Besoldung evident unzureichend ist. Dazu ist die Besoldungsentwicklung u. a. über einen Zeitraum von 15 Jahren mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskosten zu vergleichen. Abzustellen ist dabei auf die Entwicklung im Bundesland.

2. Der Vergleich ist nicht aussagekräftig, wenn er durch einen statistischen Ausreißer beeinflusst ist. Dies ist ein Extremwert, der auf ein qualitatives, von der Gesamtheit abweichendes Element hinweist. Allein der Umstand, dass in einem überlappenden Zeitraum die Entwicklung nicht identisch gewesen ist, lässt keinen Rückschluss auf einen statistischen Ausreißer zu.

3. Die Alimentationspflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG verlangt darüber hinaus, dass der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung über die Besoldungshöhe prozedurale Anforderungen beachtet. Der Umfang der Anforderungen ist unabhängig vom Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung.

4. Aufgrund der prozeduralen Anforderungen muss der Gesetzgeber insbesondere Daten über die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Lebenshaltungskosten einholen. Auf dieser Grundlage hat er eine Abwägung vorzunehmen und in der Gesetzesbegründung zu dokumentieren. Dies hat der bremische Gesetzgeber in den Jahren 2013 und 2014 nicht beachtet.

5. Die Missachtung der prozeduralen Anforderungen führt auch dann zu einem Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Höhe der Besoldung nicht evident unzureichend ist.