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25.07.2016 - Wahlanfechtung

Datum der Entscheidung
25.07.2016
Aktenzeichen
7 K 777/16
Normen
BremPersVG § 16 Abs 1
BremPersVG § 21
WO-BremPersVG § 1
WO-BremPersVG § 15 Abs 4
WO-BremPersVG § 17 Abs 1
WO-BremPersVG § 20
WO-BremPersVG § 23
WO-BremPersVG § 25 Abs 1 S 4
ZPO § 279 Abs 3
ZPO § 283 S 1
ZPO § 285 Abs 1
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht
Schlagworte
Aufbewahrung von Briefwahlunterlagen
Aushändigung ohne Verlangen
Beweisaufnahme
Briefwahlumschlag
Losverfahren
Öffnung von Rücksendeumschlägen
Personalratswahl
schriftliche Stimmabgabe
Schriftsatznachlass
unfrei
Verfahrensfehler
Wahlvorstand
Titel der Entscheidung
Leitsatz
Zur Ungültigkeit einer Personalratswahl, wenn gegen verschiedene Verfahrensvorschriften verstoßen wurde; hier: Aushändigung von Briefwahlunterlagen ohne ausdrückliches Verlangen der Wähler, fehlende Aufschriften auf den Rücksendeumschlägen zur Briefwahl, fehlende Frankatur dieser Umschläge, erforderliches Zukleben der Umschläge mit Klebemitteln, verfrühtes Vernichten der Briefwahlumschläge und Rücksendeumschläge, verfrühte Öffnung der Rücksendeumschläge vor dem Wahltag, fehlerhafte Losziehung bei Stimmengleichheit.

Ein Antrag auf Schriftsatznachlass nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Personalvertretungswahl-Anfechtungsverfahren ist abzulehnen, wenn es dem Beteiligten ohne weiteres möglich und zumutbar war, noch in der mündlichen Verhandlung auf einen erst in dieser Verhandlung erhaltenen Schriftsatz des anderen Beteiligten angemessen zu reagieren. Ein solcher Antrag ist auch abzulehnen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, zum Ergebnis der in der Verhandlung erfolgten nicht außergewöhnlich umfangreichen Beweisaufnahme noch Stellung zu nehmen.