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03.09.2018 - Schließung des Studiobads der Universität Brermen

Datum der Entscheidung
03.09.2018
Aktenzeichen
2 V 1914/18
Normen
§ 275 BGB
§ 54 BremVwVfG
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Förderung des Hochschulsports
Nutzungsüberlassung
öffentlich-rechtlicher Vertrag
Studiobad
Unterhaltungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Eine Kooperationsvereinbarung, mit der eine Hochschule einem gemeinnützigen Verein die Wahrnehmung der Förderung des Hochschulsports überträgt, stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. § 54 BremVwVfG dar.
2. Die vor der Nutzungsüberlassung einer Sportstätte vorzunehmenden Maßnahmen zur Herstellung der Betriebssicherheit der Sportstätte stellen lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis dar.
3. Die Verpflichtung zur Stellung von Sportstätten einschließlich Pflege und Unterhaltung kann nach einer Auslegung des Vertrages gemäß § 62 BremvwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB die Pflicht zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen beinhalten.
4. Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Verpflichtzung zur Vornahme von Instandsetzungsmaßnahmen ist im Einzefall zulässig, wenn dem Antragsteller ohne eine eintsweilige Anordnung eine Existenzgefährdung droht, die mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.