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30.08.2018 - Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017

Datum der Entscheidung
30.08.2018
Aktenzeichen
5 K 3495/17
Normen
GewO § 69 Abs 2
GewO § 70
GewO § 70 Abs 3
Rechtsgebiet
Gewerberecht
Schlagworte
Durchführungspflicht
Gestaltungskonzept
Marktfestsetzung
Marktflächen
Marktzulassung
Platzkonzept
Leitsatz
Die Durchführungspflicht eines Marktveranstalters gem. § 69 Abs. 2 GewO verpflichtet diesen nicht zur vollständigen Ausnutzung der festgesetzten Marktfläche.

Der Veranstalter kann sich im Rahmen seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Platzkonzeptes auch gegen die Nutzung bestimmter als Marktflächen festgesetzter Teilflächen in "Randbereichen" entscheiden, wenn damit ein sachlich begründetes Gestaltungskonzept verfolgt und nicht gegen allgemeine Grundsätze wie den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verstoßen wird.