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27.09.2018 - Zur Frage der Zuordnung von Flächen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Beantragung von Direktzahlungen; Nutzung von Deichflächen zur Beweidung mit Schafen

Datum der Entscheidung
27.09.2018
Aktenzeichen
5 K 52/17
Normen
VO (EU) 1307/2013 Art 21
VO (EU) 1307/2013 Art 32
VO (EU) 1307/2013 Art 33
VO (EU) 640/2014 Art 19a
Rechtsgebiet
Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschließlich Milchquote
Schlagworte
Beihilfefähige Fläche
Beihilfefähige Hektarfläche
Beurteilungsspielraum
Beweidung
Deichflächen
höhere Gewalt
Landwirtschaftliche Fläche
Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit
Sanktionsabzug
Leitsatz
1. Bei der Frage, ob es sich bei Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der VO (EU) 1307/2013 handelt, kommt der Behörde zumindest dann kein Beurteilungsspielraum zu, wenn das Vorliegen oder Fehlen eines umstrittenen Tatbestandsmerkmals für eine beihilfefähige Fläche grundsätzlich noch rekonstruierbar ist und nicht, wie etwa der Bewuchs einer Fläche, typischerweise nur zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewertet werden konnte.

2. Deichflächen können landwirtschaftliche Flächen i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013 sein.

3. Eine Fläche kann auch dann i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a und 33 VO (EU) Nr. 1307/2013 dem Betrieb eines Antragstellers zugeordnet werden, wenn ihm zwar keine umfassenden Pachtrechte, aber hinreichende Nutzungsrechte gewährt wurden, um seine Landwirtschaft auf den entsprechenden Flächen ausreichend selbstständig auszuführen.