Sie sind hier:

14.09.2020 - FreizügG/EU / Daueraufenthaltsrecht, Urteil vom 14.09.2020

Datum der Entscheidung
14.09.2020
Aktenzeichen
4 K 2994/18
Normen
AufenthG § 25 Abs 5
AufenthG § 25 Abs 5 S 3
AufenthG § 25b
FreizügG/EU § 11
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 2 Abs 2
FreizügG/EU § 2 Abs 3
FreizügG/EU § 4a
FreizügG/EU § 5 Abs 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Daueraufenthaltsrecht
Freizügigkeit
Freizügigkeitsrecht
Verlustfeststellung
Leitsatz
Das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts i. S. v. § 4a FreizügG/EU setzt voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, welche der nationale Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU umgesetzt hat, erfüllt hat. Ein fünfjähriger, nicht in diesem Sinne freizügigkeitsberechtigter Inlandsaufenthalt genügt hingegen nicht.

Bis zur Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts bleibt eine Verlustfeststellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU möglich. Ein fünfjähriger, nicht durchgängig freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt i. S. d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG hindert die Verlustfestellung gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nicht.