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21.10.2020 - Abschiebungsandrohung; Beschluss vom 21.10.2020

Datum der Entscheidung
21.10.2020
Aktenzeichen
4 V 1645/20
Normen
AufenthG § 60a Abs 2c
StPO § 456a
VwGO § 123 Abs 1
VwGO § 80 Abs 1
VwGO § 80 Abs 5
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
posttraumatische Belastungsstörung
PTBS
Rechtsschutzbedürfnis
Reisefähigkeit
Leitsatz
1. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Klage offensichtlich verfristet ist.

2. Einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin seine Abschiebung einstweilen zu untersagen, fehlt es am Anordnungsgrund, wenn die Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 456a StPO noch nicht vorliegt.

3. Eine aus einer posttraumatischen Belastungsstörung resultierende Reiseunfähigkeit ist auch bei Vorlage einer qualifizierten fachärztlichen Bescheinigung nicht glaubhaft gemacht, wenn das Gericht im Rahmen der Beweis- und Tatsachenwürdigung nach §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 VwGO nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers zu dem der posttraumatischen Belastungsstörung zugrunde liegenden Ereignis überzeugt ist.