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26.02.2021 - Einsetzung einer Belegungsobergrenze von 105 Bewohner, 3 V 1986/20, Beschluss vom 26.02.2021

Datum der Entscheidung
26.02.2021
Aktenzeichen
3 V 1986/20
Normen
BremWoBeG § 33
VwGO § 80 Abs 4
VwGO § 80 Abs 5
VwVfG § 35
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
Aussetzung der Vollziehung
Begründung
Belegungsstopp
Bestimmtheit
Heimrecht
Scheinverwaltungsakt
Verwaltungsakt
Vollzugsaussetzung
Leitsatz
1. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist kein Verwaltungsakt.
2. Eine in der Form eines Verwaltungsakts erlassene Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist ein Scheinverwaltungsakt gegen den eine Anfechtungsklage und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sind.