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22.03.2021 - 4 K 912/19, Ausländerrecht Ausweisung, Urteil vom 22.03.2021

Datum der Entscheidung
22.03.2021
Aktenzeichen
4 K 912/19
Normen
ARB 1/80
AufenthG § 53 Abs 1
AufenthG § 53 Abs 3
AufenthG § 54 Abs 1 Nr 1
AufenthG § 55 Abs 1 Nr 1
AufenthG § 55 Abs 1 Nr 4
EMRK Art 8 Abs 1
EMRK Art 8 Abs 2
GG Art 6
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
50 Jahre
Abhängigkeit
Abwägung
Assoziationsrecht
Betäubungsmittel
Bleibeinteresse
EGMR
faktischer Inländer
Geburt
Integration
Kleinkriminalität
Lebensalter
Resozialisierung
Therapie
Türkei
Umgangsrecht
Verhältnismäßigkeit
Wiederholung
Leitsatz
Zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines in Bremen geborenen und seit fünfzig Jahren in Deutschland rechtmäßig aufhältigen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei drohender Beschaffungskriminalität im Einzelfall

Die drohende Beschaffungskriminalität niedriger bis mittlerer Intensität stellt im vorliegenden Einzelfall keinen „sehr gewichtigen Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar. Vor dem Hintergrund seines seit Geburt bestehenden fünfzigjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, in dessen – streckenweise recht geordneten – Verlauf der Kläger einige Schicksalsschläge hinnehmen musste, längere Zeit seiner Verantwortung als Vater nicht gerecht und betäubungsmittelabhängig wurde, muss das Risiko des Misslingens seiner Resozialisierung derzeit von der deutschen Gesellschaft hingenommen werden.

Zur ausländerrechtlichen Relevanz der familiären Bindung zu und des Umgangsrecht mit einer minderjährigen deutschen Tochter