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15.07.2015 - Einsichtnahme in Stimmzettel der Bremischen Bürgerschaftswahl

Datum der Entscheidung
15.07.2015
Aktenzeichen
4 V 1164/15
Normen
BremLWahlO § 59 Abs 6
BremWahlG § 38 Abs 2
IFG § 1 Abs 1
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Leitsatz
Bei der Möglichkeit einer späteren Wahlanfechtung besteht ein berechtigtes Interesses an der Einsichtnahme in die Stimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft; das Wahlgeheimnis steht dem nicht entgegen.