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21.09.2015 - Abschleppen zur Beseitigung einer Engstelle

Datum der Entscheidung
21.09.2015
Aktenzeichen
5 K 2210/13
Normen
Brem VwVG § 19 Abs 3
Rechtsgebiet
Verkehrsrecht
Schlagworte
Abschleppkosten
Engstelle
Leitsatz
1. Verantwortlich für die Herbeiführung einer Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO sind allein der Fahrer und Halter des zuletzt abgestellten Fahrzeugs, weil erst durch ihr verkehrswidriges Verhalten und durch die Lage ihrer Fahrzeuge im Raum die polizeiliche Gefahrengrenze überschritten wird.

2. Die Kosten einer Abschleppmaßnahme dem Fahrer oder Halter des zuerst abgestellten Fahrzeugs auch nicht als Verdachtsstörer auferlegt werden, wenn sich der Verursachungsverdacht nachträglich nicht bestätigt und der Verdachtsstörer die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat.