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14.10.2010 - Asyl, Türkei, Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Datum der Entscheidung
14.10.2010
Aktenzeichen
2 K 1123/09.A
Normen
AsylVfG § 73
AufenthG § 60 Abs 8
GFK Art 33 Abs 2
Qualifikationsrichtline Art 14 Abs 4
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsverbot
Asyl
Gefahr für die Allgemeinheit
Selbstjustiz
strafgerichtliche Verurteilung
Türkei
Widerruf
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
Die Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde und eine Wiederholungsgefahr droht