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09.12.2003 - Bürgerschaftswahl 2003

Datum der Entscheidung
09.12.2003
Aktenzeichen
W K 1306/03
Normen
BremWahlG § 38 Abs 2
GG Art 21 Abs 1
GG Art 3
GG Art 5 Abs 1 S 2
Rechtsgebiet
Wahlprüfungsrecht
Schlagworte
Bürgerschaftswahl
Chancengleichheit politischer Parteien
Einspruch Wahlergebnis Bürgerschaft
Ungültige Wählerstimmen
Wahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten
Leitsatz
1. Das Recht der Wahrung der Chancengleichheit im Wahlkampf schränkt die Programmfreiheit der Fernsehanstalten im Allgemeinen nicht ein.
2. Allein der Umstand, dass bei einer Wahl 1,75 % ungültige Stimmen abgegeben werden, führt nicht dazu, dass die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen ist. Insoweit bedarf es vielmehr konkreter und nachprüfbarer Angaben der Einspruchsführer darüber, welche Unregelmäßigkeiten geschehen sein sollen.