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12.11.2015 - Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung gegenüber dem Erbbauberechtigten

Datum der Entscheidung
12.11.2015
Aktenzeichen
5 K 49/14
Normen
BBodSchG § 4 Abs 3
BBodSchG § 9
Rechtsgebiet
Umweltschutzrecht
Schlagworte
Detailuntersuchung
Gefährdungsabschätzung
Leitsatz
Der Erbbauberechtigte kann sowohl aufgrund seiner dem Eigentum angenäherten Stellung als Erbbauberechtigter als auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu einer Detailuntersuchung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogen werden.