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29.06.2018 - rundfunkrechtlicher Auskunftsanspruch

Datum der Entscheidung
29.06.2018
Aktenzeichen
2 K 1513/16
Normen
PresseG § 4 Abs 1
RStV § 9a
Rechtsgebiet
Film- und Presserecht
Schlagworte
Auskunftsanspruch
Behörde
Geheimhaltungsvorschriften
innere Tatsachen
privatrechtliches Unternehmen
Rundfunk
schutzwürdige private Interessen
überwiegende öffentliche Interessen
Leitsatz
1. Privatrechtliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, sind Behörden i.S.d. § 9a Abs. 1 RStV
2. Tauglicher Auskunftsgegenstand kann auch eine innere Tatsache sein, wenn sie sich im amtlichen Raum manifestiert hat.
3.§§ 93, 116, 404 AktG, datenschutzrechtliche Regelungen sowie vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen sind keine Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV
4.Zur Abwägung des Informationsinteresses und privaten Interessen eines privaten Unternehmens und dessen ehemaligen Vorstandsmitglied,