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02.04.2019 - Albanien / offensichtlich unbegründet

Datum der Entscheidung
02.04.2019
Aktenzeichen
2 V 3028/18
Normen
AsylG § 29a Abs 1
AsylG § 36 Abs 1
AsylG § 36 Abs 3
AsylG § 36 Abs 4
AsylG § 3d Abs 2
AufenthG § 59 Abs 1 S 6 analog
EU-Grundrechtecharta Art 19 Abs 2
EU-Grundrechtecharta Art 18
EU-Grundrechtecharta Art 47
RL 2005/85/EG
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Asyl Albanien
Ausreisefrist
Blutrache
Gnandi-Entscheidung
Grundsatz der Nichtzurückweisung
schutzfähig und -willig
sicherer Herkunftsstaat
Unionsrechtskonformität
wirksamer Rechtsbehelf
Leitsatz
1. Der albanische Staat ist grundsätzlich willig und fähig, Schutz vor Blutrache zu bieten.
2. Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist nicht aufgrund Verstoßes gegen Unionsrecht rechtswidrig.