Leitsatz
1. Dass eine erneute Ablehnung eines Asylantrages im Rahmen einer durch § 37 Abs. 1 AsylG erzwungenen Fortführung des Asylverfahrens erfolgt, ändert nichts an der (weiterhin) vorliegenden Unzulässigkeit des Antrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
2. Für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Frage unerheblich, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet. Das wegen dieser Mängel eine Abschiebung nicht in Betracht kommt, ändert daran nichts.