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29.01.2020 - Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz

Datum der Entscheidung
29.01.2020
Aktenzeichen
3 K 2110/13
Normen
BremKTG § 18 Abs 1
BremKTG § 18 Abs 2
BremKTG § 18 Abs 3
GG Art 104a
GG Art 12 Abs 1
GG Art 20 Abs 3
GG Art 3
SGB 8 § 74
SGB 8 § 74a
Rechtsgebiet
Kindergartenrecht, Heimrecht
Schlagworte
akzeptables Betriebsergebnis
angemessene Eigenleistung
Eigenleistung
Finanzierung
Förderpraxis
Gleichbehandlung
Jahresganztagesplatz
Kindertageseinrichtung
kirchlicher Träger
Referenzwert
Zuwendungsbescheid
Leitsatz
1. Der bremische Landesgesetzgeber hat mit § 18 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz eine eigenständige Regelung für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen von großen freien Trägern im Wege der Zuwendungen getroffen. Eine solche Regelung ist mit Bundes- und Verfassungsrecht vereinbar.

2. Das Erbringen einer angemessenen Eigenleistung des Einrichtungsträgers ist gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen. Die großen freien Träger von Kindestageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen haben deshalb keinen Anspruch auf Vollfinanzierung ihrer Einrichtungen.