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02.04.2020 - Beförderung - OKZ: E 31 - 54

Datum der Entscheidung
02.04.2020
Aktenzeichen
6 V 2664/19
Normen
BremBG § 109
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Ankreuzverfahren
Auswahlentscheidung
Begründung Gesamtnote
dienstliche Beurteilung
Gesamtnote
Gesamturteil
Polizeidienstfähigkeit
Leitsatz
Konkurrenteneilverfahren

Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, wenn sie auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage beruht.

Die Beurteilungsgrundlage ist unzureichend, wenn die dienstliche Beurteilung nicht begründet ist.

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlcihen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb der Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlcihen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf (BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32 f.; Beschl. v. 21.12.22016 - 2 VR 1/16; Urt. v. 01.03.2017 - 2 C 51/16 -, juris Rn. 11 ff.).

Wenn und solange ein verwendungseingeschränkter Beamter im Polzeidienst weiterverwendet wird, hat er - unabhängig davon, ob Polizeidienstfähigkeit besteht, nicht besteht oder insoweit Zweifel bestehen - grundsätzlich einen Anspruch darauf, in einem Beförderungsverfahren angemessen und entsprechend der von ihm erbrachten Leistung, die sich regelmäßig aus seiner Beurteilung ergibt, berücksichtigt zu werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 10.06.2016 - 19 K 6607/14).