Datum der Entscheidung
25.08.2020
Normen
AufnahmeVO § 10 Abs 2 S 2 Nr 3
AufnahmeVO § 10 Abs 4 S 2
AufnahmeVO § 10 Abs 5
AufnahmeVO § 18
AufnahmeVO § 18 Abs 1 S 1
BremSchulG § 3 Abs 4
BremSchVwG § 6a
BremSchVwG § 6a Abs 2
Kapazitätsrichtlinie Ziff. 3 Satz 2
Schlagworte
Freihaltung von Schulplätzen für inklusive Beschulung Geschwisterkindregelung
Härtefallantrag
Inklusionsbedarf
Privatschule
Leitsatz
Oberschule an der Lerchenstraße Freihaltung von Schulplätzen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht zu beanstanden Ablehnung Härtefallantrag fehlende Zuordnung von privaten Grundschulen i.R. des § 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG nicht zu beanstanden.