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18.09.2020 - rechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die den Kläger betreffende Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten 2016-2019; zum Begriff der Gewaltorientierung; Urteil vom 18.09.2020

Datum der Entscheidung
18.09.2020
Aktenzeichen
2 K 236/18
Normen
BremVerfSchG § 1 Abs 1 Satz 1
BremVerfSchG § 3 Abs 1
BremVerfSchG § 4 Abs 1
GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
allgemeines Persönlichkeitsrecht
gewaltbefürwortend
Gewaltorientierung
gewaltunterstützend
Verfassungsschutzbericht
Leitsatz
1. Die den Kläger betreffende Formulierung "Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene" ist hinreichend nachvollziehbar belegt und genügt den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt von Verfassungsschutzberichten.
2. Für die Zuordnung zur "gewaltorientierten linksextremistischen Szene" ist es nicht erforderlich, dass der Kläger selbst gewalttätig handelt oder explizit zu Gewalt aufruft. Es genügt die gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung, die die Beklagte nachvollziehbar durch die Bezugnahme auf dem Kläger zurechenbare Äußerungen belegt hat.