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20.10.2020 - Verwendungszulage, Urteil vom 20.10.2020

Datum der Entscheidung
20.10.2020
Aktenzeichen
6 K 255/15
Normen
BBesG § 46
BremLHO § 41
BremLHO § 49
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Fehlertoleranz
rückwirkende Dienstpostenbewertung
Topfwirtschaft
Überhang Beförderungsdienstposten
Verwendungszulage
Leitsatz
1. Die Beklagte kann sich auf die Einwendung der fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 BBesG a.F. auch dann berufen, wenn die von ihr zum Nachweis vorgelegte Berechnung Unrichtigkeiten aufweist, solange das Gericht anhand der vorgelegten Berechnung bestimmen kann, ob und inwieweit in den einzelnen Monaten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.

2. Fehler bei der behördlichen Bestimmung der Zahl der Anspruchsberechtigten machen das Ergebnis nicht unbrauchbar, wenn es sich nicht um systematische Fehler handelt.

3. Die Bestimmung der Zahl der Anspruchsberechtigten in Fällen der Topfwirtschaft ist bei einer hohen Zahl an Anspruchsberechtigten mit einer Fehlertoleranz verbunden; aufgrund der materiellen Beweislast der Beklagten für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist deshalb von der für den Kläger bestmöglichen in Betracht kommenden Zahl der Anspruchsberechtigten auszugehen.

4. Eine normative Korrektur der berechneten anteiligen Verwendungszulage dahingehend, dass die Verwendungszulage in voller Höhe zu zahlen ist, folgt nicht aus dem Umstand, dass eine große Zahl an Beamtinnen und Beamten langjährig auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt worden ist und wegen der daraus resultierenden hohen Zahl an Anspruchsberechtigten die Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens durch die Verwendungszulage kaum finanziell honoriert worden ist.