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24.06.2021 - Asylrecht, 6 V 1272/20, Beschluss vom 24.06.2021

Datum der Entscheidung
24.06.2021
Aktenzeichen
6 V 1272/20
Normen
AufenthG § 60 Abs 5
AufenthG § 60 Abs 7
Rechtsgebiet
Asylrecht
Schlagworte
Mirtazapin
PTBS
Russische Föderation
Sertralin
Zweitantrag
Leitsatz
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können als Abschiebehindernisse nach erfolglosem Asylantrag nur berücksichtigt werden, wenn sie von einem Arzt festgestellt in einer qualifizierten Bescheinigung dokumentiert wurden. Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Asylsuchenden, die durch einen Diplom-Psychologen ausgefertigt wurden, genügen diesen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung nicht.