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03.09.2021 - Titelerteilungssperre, 4 V 1358/21, Beschluss vom 03.09.2021

Datum der Entscheidung
03.09.2021
Aktenzeichen
4 V 1358/21
Normen
AufenthG § 10
AufenthG § 10 Abs 1
AufenthG § 10 Abs 2
AufenthG § 10 Abs 3
AufenthG § 10 Abs 3 Satz 2
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Sperrwirkung
Titelerteilungssperre
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz
§ 10 Abs. 3 Satz AufenthG schließt die Verlängerung einer dem Ausländer vor der Stellung eines Asylantrags erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht aus, auch wenn der Asylantrag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vielmehr findet in einem solchen Fall § 10 Abs. 2 AufenthG Anwendung.