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24.11.2021 - Einsichtnahme in polizeiliche Prozessberichte, 4 K 477/20, Urteil vom 24.11.2021

Datum der Entscheidung
24.11.2021
Aktenzeichen
4 K 477/20
Normen
BremIFG § 1 Abs 1
BremIFG § 2 Nr 1
BremIFG § 3 Nr 7
Rechtsgebiet
Informationsfreiheitsgesetz
Schlagworte
Informationsgewährung
Prozessberichte
Leitsatz
§ 3 Nr. 7 BremIFG steht einer Herausgabe von im Auftrag der Polizei Bremen durch pensionierte Kriminalbeamte gefertigten Prozessberichten, die bestimmte Aspekte einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zum Gegenstand haben, grundsätzlich nicht entgegen.