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25.05.2022 - Errichtung einer Wegeverbindung über das Bremer Galopprennbahngelände, 5 V 527/22, Beschluss vom 25.05.2022

Datum der Entscheidung
25.05.2022
Aktenzeichen
5 V 527/22
Normen
BremLStrG § 33
VwGO § 123
VwGO § 42 Abs 2
Rechtsgebiet
Straßen- und Wegerecht
Schlagworte
Antragsbefugnis
Deputation
Galopprennsport
öffentliche Einrichtung
Ortsgesetz
Radweg
Straße
subjektive Rechte
Volksentscheid
Widmung
Leitsatz
1. Aus der konkludenten Widmung des Rennbahngeländes als öffentliche Einrichtung kann der Antragsteller kein subjektives Recht auf Unterlassung des Baus der Wegeverbindung in der Variante 1 für sich herleiten. Denn es existiert kein Recht der Benutzer und Benutzerinnen auf einen unveränderten Bestand einer öffentlichen Einrichtung.

2. Den Vorgaben des Ortsgesetzes ist nicht zu entnehmen, dass das Rennbahngelände in Bremen-Hemelingen für den Galopprennsport zu erhalten ist.