Sie sind hier:

12.07.2022 - Einschreiten der Polizei zum Schutz privater Rechte in einem Fußballstadion, 2 K 1849/20, Urteil vom 12.07.2022

Datum der Entscheidung
12.07.2022
Aktenzeichen
2 K 1849/20
Normen
§ 1 Abs. 2 BremPolG
§ 10 BremPolG
§ 125 BremPolG
§ 2 BremPolG
§ 21 BremPolG
§ 23 BremPolG
§ 44 BremPolG
§ 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG
Art. 5 Abs. 1 GG
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Meinungsäußerung
Meinungsfreiheit
Polizei
Polizeieinsatz
polizeiliche Gefahr
polizeiliche Gefahrenprognose
Polizeiliche Sicherstellung
Schutz privater Rechte
Schutz von Individualrechtsgütern
unmittelbarer Zwang
Leitsatz
1. Schreitet die Vollzugspolizei zum Schutz privater Rechte ein, ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vorlag, auf die üblichen Maßstäbe (Ex-Ante-Betrachtung aus Sicht eines objektiven, besonnenen und sachkundigen Amtswalters) abzustellen.
2. An die Wahrscheinlichkeit, dass das zu schützende Individualrechtsgut besteht, sind keine erhöhten oder speziellen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf es keiner Offenkundigkeit.
3. Zur Annahme des Erlasses konkludenter Verwaltungsakte in einer typischen vollzugspolizeilichen Konstellation.