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21.09.2026 - Abgabenrecht (Ausbildungsabgabe), 2 V 1235/26, Beschluss vom 21.09.2026

Datum der Entscheidung
21.09.2026
Aktenzeichen
2 V 1235/26
Normen
§ 80 Abs 5 S 1
AusbUFG § 11 Abs 5 S 3
VwGO § 80 Abs 2 Nr 1
VwGO § 80 Abs 4 S 3
VwGO § 80 Abs 5 S 1 Alt 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Ausbildungsabgabe
Entscheidungsmaßstab
Finanzbedarf
Finanzierungsfunktion
öffentliche Abgabe
Sonderabgabe
Sonderabgabe
Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausbildungsabgabe entfällt bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe handelt. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Die Finanzierungsfunktion für den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Fonds steht dabei einer Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt im engeren Sinne gleich.
Soweit die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in Rede steht, ist der für die Behörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO anzulegen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dies war hier nicht der Fall.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf