Leitsatz
Annulliert die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates ein Schengen-Visum, ist es nicht Aufgabe einer deutschen Behörden bzw. Verwaltungsgerichts, im Verfahren nach § 15a AufenthG bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer unerlaubt iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG eingereist ist, die Annullierungsentscheidung des Ausstellungsmitgliedstaates auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.