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01.09.2026 - Annullierung Visum, 4 V 1865/26, Beschluss vom 01.09.2026

Datum der Entscheidung
01.09.2026
Aktenzeichen
4 V 1865/26
Normen
AufenthG § 14 Abs 1 Nr 2a
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Annullierung
Schengen-Visum
Leitsatz
Annulliert die zuständige Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates ein Schengen-Visum, ist es nicht Aufgabe einer deutschen Behörden bzw. Verwaltungsgerichts, im Verfahren nach § 15a AufenthG bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer unerlaubt iSv § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG eingereist ist, die Annullierungsentscheidung des Ausstellungsmitgliedstaates auf ihre Rechtsmäßigkeit hin zu überprüfen.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf