Leitsatz
Auch in bereits vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträgen richten sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347. § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG in der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung ist aufgrund entgegenstehendem Unionsrecht insoweit nicht anzuwenden.