Leitsatz
Die Voraussetzungen für die Begründung der Erlaubnisfiktion sind nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (allein) die rechtmäßige Einreise bzw. der rechtmäßige Aufenthalt sowie der fehlende Besitz eines Aufenthaltstitels und die (rechtzeitige) Beantragung eines solchen.
Die Fiktionsbescheinigung ist unabhängig davon auszustellen, ob die Antragsgegnerin für die Erteilung des von der Antragstellerin bei ihr beantragten Aufenthaltstitels örtlich zuständig ist oder nicht.