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04.08.2026 - Aufenthaltsrecht - Freizügigkeitsrecht, 2 K 2906/24, Urteil vom 04.08.2026

Datum der Entscheidung
04.08.2026
Aktenzeichen
2 K 2906/24
Normen
AufenthG § 1 Abs 2
AufenthG § 15a
FreizügG/EU § 2
FreizügG/EU § 5 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern
Ehegatte
Freizügigkeit
Freizügigkeitsvermutung
Ghana
Umverteilung
Verteilung nach § 15a AufenthG
Verteilungsbescheid
Leitsatz
Ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG entfaltet gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern keine die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde verdrängende Wirkung, weil § 15a AufenthG auf Personen, die dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU unterfallen und deren Freizügigkeitsrecht nicht nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU förmlich festgestellt wurde, nicht anwendbar ist.
Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern schlicht hoheitliches Handeln, sodass statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage ist.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf