Leitsatz
Ein Verteilungsbescheid nach § 15a AufenthG entfaltet gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern keine die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde verdrängende Wirkung, weil § 15a AufenthG auf Personen, die dem Anwendungsbereich des FreizügG/EU unterfallen und deren Freizügigkeitsrecht nicht nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU förmlich festgestellt wurde, nicht anwendbar ist.
Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern schlicht hoheitliches Handeln, sodass statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage ist.