Leitsatz
Zum formellen Grundstücksbegriff des Beitragsrechts
Von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff kann nur in Fällen abgewichen werden, in denen es nach dem Inhalt und Sinn der beitragsrechtlichen Vorschriften gröblich unangemessen wäre, den formellen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen und es einer Korrektur bedarf - hier verneint
Die vorgetragene tatsächlich unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile stellt allein bereits grundsätzlich keinen Grund dafür dar, dieses Grundstück abweichend vom grundbuchrechtlichen Grundbuchbegriff in mehrere Grundstücksteile im Sinne wirtschaftlicher Einheiten zu zerlegen.