Leitsatz
1. Zur vorrangigen Inanspruchnahme des Geldinstituts: Die gegenüber dem Kläger als "Empfänger" geltend gemachte Rückforderung ist teilweise rechtswidrig, da im Hinblick auf einen Teilbetrag vorrangig gemäß § 63 Abs. 4 Satz 2 BremBeamtVG gegenüber dem Geldinstitut vorzugehen ist.
2. Zur Bedeutung von Erstattungen Dritter: Die weiteren Erstattungen Dritter zu Gunsten der Beklagten führen im Ergebnis dazu, dass der geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger entsprechend als teilweise erfüllt anzusehen ist.
3. Im Übrigen ist der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte den Kläger als "Empfänger" im Sinne des § 63 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 BremBeamtVG hinsichtlich des streitigen Betrages in Anspruch nehmen. Die Haftung von Empfängern gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 BremBeamtVG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.