Leitsatz
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die ihm für den Austausch des defekten „Akkus“ seiner Hörhilfe entstandenen Aufwendungen zu.
Es kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Aufwendungen als „Reparaturkosten“ für ein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfeverordnung als erstattungsfähig anzusehen sind.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind jedenfalls als Aufwendung für Betrieb und Unterhaltung eines Hilfsmittels im Sinne der Beihilfeverordnung als beihilfefähig anzusehen.
Es handelt sich auch nicht um Aufwendungen für „Batterien für Hörgeräte“, deren Beihilfefähigkeit nach der Beihilfeverordnung ausgeschlossen ist. Diese Ausnahmevorschrift findet auf das streitgegenständliche „Kombi-Gerät“ keine Anwendung.