Leitsatz
1. Da nach dem bremischen Landesrecht für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und damit auch für deren Androhung die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht ausgeschlossen ist, bedarf es selbst bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung eines besonderen Vollzugsinteresses durch das Gericht.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abschiebungsandrohung kann allein durch die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung getragen werden, wenn das private Interesse an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts nur gering wiegt. Ein besonderes Vollzugsinteresse kann sich ansonsten u.a. aus dem Bezug von Sozialleistungen oder der Gefahr der Begehung von Straftaten ergeben.
3. Ein Interesse an der sofortigen Vollziehung kann sich im Einzelfall auch aus Gründen der Generalprävention ergeben. Dabei kann die zeitnahe Beendigung eines von Anfang an unerlaubten Aufenthalts das Vertrauen der Allgemeinheit in die konsequente Durchsetzung des Migrationsrechts stärken. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Heranziehung generalpräventiver Interessen im Rahmen der sofortigen Vollziehung Zurückhaltung geboten ist, um die gesetzgeberische Wertung nicht zu unterlaufen.