Leitsatz
Aus der Maßgeblichkeit des Stichtages der Ernennung folgt nicht nur, welche Gesetzesfassung Anwendung findet. Vielmehr ergibt sich daraus zugleich, dass auch die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Umstände auf diesen Zeitpunkt bezogen sein müssen. Wenn für die Festsetzung der Erfahrungsstufe auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge abzustellen ist, können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen. Später eingetretene Umstände konnten die damalige Festsetzungsentscheidung begrifflich nicht beeinflussen.