Schlagworte
Bestimmtheit, Invasive Arten, Nadelkraut, Polizeipflicht, Polizeipflichtigkeit
Leitsatz
1. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG einem Wasserverband Vorgaben zur Art und Weise der Gewässerunterhaltung machen (sog. formelle Polizeipflichtigkeit)
2. Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zur Verhinderung der Weiterverbreitung des invasiven Nadelkrauts bei Arbeiten in einem Gewässer