Leitsatz
Es stellt keine weniger günstige Behandlung dar und besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, wenn der Dienstherr einen schwerbehinderten Feuerwehrbeamten, der nicht uneingeschränkt atemschutzgerätetauglich ist, außerhalb des Einsatzdienstes verwendet, wenn der Dienstherr einen anderen Beamten in vergleichbarer Lage im Einsatzdienst einsetzt.