Leitsatz
1. Eine fristgerecht nachgewiesene Notwendigkeit der gemeinsamen Beschulung rechtfertigt für sich genommen nicht die Anerkennung von Zwillingen als eigenständige Härtefälle im vorrangig durchzuführenden Härtefallverfahren nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufnahmeVO an ihrer Erstwahlschule.
2. Härtefallanträge von Zwillingskindern, bei denen sich eine besondere Belastung ausschließlich für den Fall, ergibt dass sie nicht gemeinsam beschult werden, können als sog. „bedingte Härtefälle“ nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 AufnahmeVO, der für Zwillingskinder entsprechend anzuwenden ist, behandelt werden. Die Annahme eines solchen „bedingten Härtefalls“ setzt voraus, dass eines der Zwillingskinder zunächst einen regulären Schulplatz im Verfahren nach § 10 Abs. 4 AufnahmeVO erhalten hat und ermöglicht den Zwillingskindern daher keine faktisch freie Schulwahl.