Leitsatz
1. Zur Frage der Verwirklichung des Ausschlussgrundes der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch einzelne Besuche von Veranstaltungen des Birati e.V.
2. Einzelne Besuche des Birati e.V. sind nicht ausreichend, um eine Identifikation eines Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen der PYD zu indizieren.