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14.08.2026 - Staatsangehörigkeitsrecht: Einbürgerung einer syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, 4 K 354/25, Urteil vom 14.08.2026

Datum der Entscheidung
14.08.2026
Aktenzeichen
4 K 354/25
Normen
BVerfSchG § 4
StAG § 11 Abs 1 Nr 1
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
BIRATI e. V.
Einbürgerung
PYD
verfassungsfeindliche Bestrebungen
Leitsatz
1. Zur Frage der Verwirklichung des Ausschlussgrundes der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch einzelne Besuche von Veranstaltungen des Birati e.V.
2. Einzelne Besuche des Birati e.V. sind nicht ausreichend, um eine Identifikation eines Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen der PYD zu indizieren.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf