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22.09.2026 - Versorgungsrecht: Kinderbezogene Jahressonderzahlung 2023, 7 K 4139/25, Urteil vom 22.09.2026

Datum der Entscheidung
22.09.2026
Aktenzeichen
7 K 4139/25
Normen
BremBesG § 65 Abs 2a
Rechtsgebiet
Besoldung und Versorgung
Schlagworte
Jahressonderzahlung
Jahressonderzahlung 2023
Sonderzahlung
Sonderzahlung 2023
Leitsatz
Dem Kläger steht als Versorgungsempfänger kein Anspruch auf Gewährung der kinderbezogenen Sonderzahlung für das Jahr 2023 nach § 65 Abs. 2a des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) zu.
Der Ausschluss von Versorgungsempfängern mit kinderbezogenem Familienzuschlag von der Jahressonderzahlung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG.
Die vorgenommene Differenzierung zwischen Besoldungs- und Versorgungsempfangenden steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist aufgrund ihrer besonderen alimentationsrechtlichen Zielrichtung sachlich gerechtfertigt: Durch die Einführung des § 65 Abs. 2a BremBesG sollte ein festgestelltes Alimentationsdefizit in der Besoldung für das Jahr 2023 rückwirkend behoben werden.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf