Leitsatz
Dem Kläger steht als Versorgungsempfänger kein Anspruch auf Gewährung der kinderbezogenen Sonderzahlung für das Jahr 2023 nach § 65 Abs. 2a des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) zu.
Der Ausschluss von Versorgungsempfängern mit kinderbezogenem Familienzuschlag von der Jahressonderzahlung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG.
Die vorgenommene Differenzierung zwischen Besoldungs- und Versorgungsempfangenden steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist aufgrund ihrer besonderen alimentationsrechtlichen Zielrichtung sachlich gerechtfertigt: Durch die Einführung des § 65 Abs. 2a BremBesG sollte ein festgestelltes Alimentationsdefizit in der Besoldung für das Jahr 2023 rückwirkend behoben werden.