Leitsatz
1) Die Marktverwaltung ist berechtigt, die mehrfache Zulassung von demselben Bewerber zu einem Markt abzulehnen.
2) § 114 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, wenn Ermessenserwägungen vorprozessual (hier: Im Stadium einer Untätigkeitsklage) nachgeschoben werden.