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09.09.2026 - Zulassung zum Bremer Freimarkt, 5 V 2429/26, Beschluss vom 09.09.2026

Datum der Entscheidung
09.09.2026
Aktenzeichen
5 V 2429/26
Normen
GewO § 70
VwGO § 114 Satz 2
Rechtsgebiet
Gewerberecht
Schlagworte
Freimarkt
Marktzulassung
Mehrfachzulassung
Nachschieben von Ermessenserwägungen
Nachschieben von Gründen
Leitsatz
1) Die Marktverwaltung ist berechtigt, die mehrfache Zulassung von demselben Bewerber zu einem Markt abzulehnen.

2) § 114 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig, wenn Ermessenserwägungen vorprozessual (hier: Im Stadium einer Untätigkeitsklage) nachgeschoben werden.
Politeihaus Am Wall · Karsten Wolf