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Hinweis zur Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen ab dem 01.01.2022 (Elektronischer Rechtsverkehr)

Am 1. Januar 2022 tritt § 55d VwGO in Kraft. Danach sind ab dem 1. Januar 2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht (§ 55d Satz 2 VwGO). Nur wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Eine vorübergehende Unmöglichkeit des Einreichens als elektronisches Dokument ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet für die Nutzungspflichtigen, dass ohne technischen Ausfall die Abgabe insbesondere von Prozesserklärungen per Post oder per Fax nicht mehr möglich und demzufolge auch nicht fristwahrend ist; eine spätere Nachholung auf elektronischem Wege wirkt nicht zurück und heilt nicht einen etwaigen Fristenverstoß. Für die elektronische Übermittlung der Dokumente sind insbesondere § 55a VwGO und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu beachten.

Anwaltlich nicht vertretene Bürgerinnen und Bürger sowie andere nicht in § 55d VwGO genannte Absender können Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen weiterhin in Papierform bzw. per Telefax einreichen.