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23.07.2026 - Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei der Wahl eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit – Anforderungsprofil und gerichtliche Kontrolldichte, 6 V 1414/26, Beschluss vom 23.07.2026

Datum der Entscheidung
23.07.2026
Aktenzeichen
6 V 1414/26
Normen
BremBG § 10
BremBG § 7 Abs 1 S 3
GG Art 33 Abs 2
Rechtsgebiet
Recht der Landesbeamten
Schlagworte
Beamter auf Zeit
Oberbürgermeister
Stellenbesetzung
Wahlbeamte
Leitsatz
1. Die in einer Stellenausschreibung für das Amt eines kommunalen Wahlbeamten verwendeten Begriffe „mehrjährige Berufserfahrung“, „Spitzenfunktion“ sowie „Wirtschaft oder Verwaltung“ genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit eines konstitutiven Anforderungsprofils, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen lassen und keiner vorgelagerten wertenden Beurteilung des Dienstherrn bedürfen.
2. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt einem Bewerber keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Kreis potenzieller Bewerber durch die Festlegung möglichst hoher oder restriktiver Mindestanforderungen begrenzt. Die Ausgestaltung des Anforderungsprofils unterliegt grundsätzlich dem Organisationsermessen des Dienstherrn und ist lediglich daraufhin überprüfbar, ob sie sachwidrig oder willkürlich ist.
3. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt nicht, dass politische Willensbildungsprozesse oder fraktionsinterne Verständigungen über einen Bewerber ausgeschlossen wären. Vielmehr ist die Wahl des Oberbürgermeisters ihrem Wesen nach eine Wahlentscheidung eines demokratisch legitimierten Vertretungsorgans, bei der politische Mehrheiten notwendiger Bestandteil des Verfahrens sind. Das Bestehen eines Vorschlagsrechts oder einer politischen Verständigung hierüber ist deshalb für sich genommen rechtlich unbedenklich.
4. Einwendungen, die sich ausschließlich gegen die politische Willensbildung oder die eigentliche Wahlentscheidung der Stadtverordnetenversammlung richten, unterliegen grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren.
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